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Kontrollprozess

Kontrollprozess

Aufgrund einer Entsendemeldung, eines konkreten Kontrollauftrages oder als reine Spontankontrolle werden die vor Ort angetroffenen ausländischen und inländischen Arbeitnehmenden zu Themen wie Lohn, Arbeitszeiten, Reisezeit, Spesen etc. befragt. Ausserdem werden die ausländerrechtlichen Bewilligungen überprüft. Diese Informationen bilden die Grundlage für die folgende schriftliche Kontrolle.

Nach der Sachverhaltsaufnahme vor Ort wird der Arbeitgeber daraufhin schriftlich aufgefordert, sachdienliche Unterlagen wie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Banküberweisungen, Spesenzahlungen, Stundenkontrollen, Selbständigkeitsnachweise etc. einzureichen. Die eingereichten Dokumente werden ausgewertet und an die zuständigen Paritätische Kommissionen zur weiteren Beurteilung/Bearbeitung weitergeleitet. Diese führen die Überprüfungen auf Einhaltung der geltenden Bestimmungen durch und sanktioniert bei Verstössen die fehlbaren Firmen. Die kontrollierte Firma wird bei Bedarf seitens Vollzugsstelle wieder kontaktiert.


Fragen & Antworten

Wie läuft eine Kontrolle ab?

  • Aufgrund einer Entsendemeldung, eines konkreten Kontrollauftrages oder als reine Spontankontrolle befragt unser Kontrolleur einen Arbeitnehmer (Grundlage: Bestimmungen aus dem Entsendegesetz und/oder ave GAV);
  • Der Arbeitgeber wird daraufhin schriftlich aufgefordert, sachdienliche Unterlagen einzureichen;
  • Die eingereichten Dokumente werden der zuständigen Vollzugsstelle (PBK/Behörde…) zur weiteren Beurteilung/Bearbeitung überwiesen;
  • Die Firma wird bei Bedarf seitens Vollzugsstelle wieder kontaktiert.

Was darf der Kontrolleur – Kompetenzen?

Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen:

  • Betriebe oder Arbeitsplätze während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;
  • von den Arbeitgebern sowie den ArbeitnehmerInnen alle erforderlichen Auskünfte verlangen;
  • alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren;
  • die Identität der ArbeitnehmerInnen überprüfen;
  • sich die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen vorweisen lassen.

Wie soll der Arbeitnehmer reagieren?

  • Der Arbeitnehmer darf sich den Ausweis des Kontrolleurs zeigen lassen;
  • Der Arbeitnehmer soll die Fragen soweit für ihn möglich beantworten:
  • Angabe seines Arbeitgebers;
  • Ausweis mitführen (ID/Führerausweis/Ausländerausweis);
  • Fragen beantworten.

Wie soll die Firma reagieren?

  • Die eingeforderten Unterlagen gemäss Schreiben termingerecht und wahrheitsgetreu einreichen: hier müsste das so sein wie hier: Unterlagen einreichen (akz-zh.ch)
  • Kooperieren
  • Fristerstreckung, falls eine Fristerstreckung gewünscht wird, Gesuch per E-Mail an Bitte Javascript aktivieren!

Eine ausländische Firma möchte einen Auftrag in der Schweiz ausführen?

  • Die Firma muss ihre Arbeitnehmer mittels folgendem Link für den Einsatz anmelden: https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html
  • Muss den vorgegebenen Mindestlohn gemäss ave GAV (Tarifvertrag) ihren Arbeitnehmern vergüten (siehe auch „Lohnrechner“);
  • Es gilt der GAV der betreffenden Branche (entsprechend der vor Ort zu erbringenden Tätigkeit gemäss „Liste“);
  • Alle anwendbaren Lohnzuschläge / Spesen sind ebenfalls einzuhalten;
  • Allenfalls ist eine Kaution zu hinterlegen.

Der Einsatz der Firma verlängert sich unverhofft

  • Die Firma kann beim zuständigen Amt eine Verlängerung eingeben;
  • Die Firma kann den Einsatz via Internet verlängern.

Die Firma muss einen geplanten Arbeitnehmer aufgrund Krankheit/Unfall kurzfristig ersetzen?

  • Die Firma kann via Internet den Ersatz nachmelden

Vollzugskosten

Fragen zur Kaution in kautionspflichtigen Branchen

Kontakt

Verein Arbeitsplatzkontrolle Ostschweiz

c/o Paritätische Berufskommissionen
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
CH-9004 St. Gallen

Telefon: +41 71 446 98 41
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