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Der Verein Arbeitsplatzkontrolle (VAKO) ist das offizielle Kontrollorgan in den Kantonen Appenzell Innerrhoden / Ausserhoden, Glarus, St. Gallen und Thurgau für ihre Mitglieder, die paritätischen Berufskommissionen.

Der Verein Arbeitsplatzkontrolle (VAKO) ist das offizielle Kontrollorgan in den Kantonen Appenzell Innerrhoden / Ausserhoden, Glarus, St. Gallen und Thurgau für ihre Mitglieder, die paritätischen Berufskommissionen.

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Wer wir sind

Der Verein Arbeitsplatzkontrolle (VAKO) ist das offizielle Kontrollorgan in den Kantonen Appenzell Innerrhoden / Ausserhoden, Glarus, St. Gallen und Thurgau für ihre Mitglieder, die paritätischen Berufskommissionen.

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Kontrollprozess

Aufgrund einer Entsendemeldung, eines konkreten Kontrollauftrages oder als reine Spontankontrolle werden die vor Ort angetroffenen ausländischen und inländischen Arbeitnehmenden zu Themen wie Lohn, Arbeitszeiten etc. befragt.

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Mitglieder

Der Verein Arbeitsplatzkontrolle Ostschweiz vereinigt 24 Mitglieder der Paritätischen Berufskommissionen aus den Kantonen St.Gallen, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Thurgau und Glarus.

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Fragen & Antworten

Wie läuft eine Kontrolle ab?

  • Aufgrund einer Entsendemeldung, eines konkreten Kontrollauftrages oder als reine Spontankontrolle befragt unser Kontrolleur einen Arbeitnehmer (Grundlage: Bestimmungen aus dem Entsendegesetz und/oder ave GAV);
  • Der Arbeitgeber wird daraufhin schriftlich aufgefordert, sachdienliche Unterlagen einzureichen;
  • Die eingereichten Dokumente werden der zuständigen Vollzugsstelle (PBK/Behörde…) zur weiteren Beurteilung/Bearbeitung überwiesen;
  • Die Firma wird bei Bedarf seitens Vollzugsstelle wieder kontaktiert.

Was darf der Kontrolleur – Kompetenzen?

Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen:

  • Betriebe oder Arbeitsplätze während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;
  • von den Arbeitgebern sowie den ArbeitnehmerInnen alle erforderlichen Auskünfte verlangen;
  • alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren;
  • die Identität der ArbeitnehmerInnen überprüfen;
  • sich die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen vorweisen lassen.

Wie soll der Arbeitnehmer reagieren?

  • Der Arbeitnehmer darf sich den Ausweis des Kontrolleurs zeigen lassen;
  • Der Arbeitnehmer soll die Fragen soweit für ihn möglich beantworten:
  • Angabe seines Arbeitgebers;
  • Ausweis mitführen (ID/Führerausweis/Ausländerausweis);
  • Fragen beantworten.

Wie soll die Firma reagieren?

  • Die eingeforderten Unterlagen gemäss Schreiben termingerecht und wahrheitsgetreu einreichen: hier müsste das so sein wie hier: Unterlagen einreichen (akz-zh.ch)
  • Kooperieren
  • Fristerstreckung, falls eine Fristerstreckung gewünscht wird, Gesuch per E-Mail an Bitte Javascript aktivieren!

Eine ausländische Firma möchte einen Auftrag in der Schweiz ausführen?

  • Die Firma muss ihre Arbeitnehmer mittels folgendem Link für den Einsatz anmelden: https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html
  • Muss den vorgegebenen Mindestlohn gemäss ave GAV (Tarifvertrag) ihren Arbeitnehmern vergüten (siehe auch „Lohnrechner“);
  • Es gilt der GAV der betreffenden Branche (entsprechend der vor Ort zu erbringenden Tätigkeit gemäss „Liste“);
  • Alle anwendbaren Lohnzuschläge / Spesen sind ebenfalls einzuhalten;
  • Allenfalls ist eine Kaution zu hinterlegen.

Der Einsatz der Firma verlängert sich unverhofft

  • Die Firma kann beim zuständigen Amt eine Verlängerung eingeben;
  • Die Firma kann den Einsatz via Internet verlängern.

Die Firma muss einen geplanten Arbeitnehmer aufgrund Krankheit/Unfall kurzfristig ersetzen?

  • Die Firma kann via Internet den Ersatz nachmelden

Vollzugskosten

Fragen zur Kaution in kautionspflichtigen Branchen

Kontakt

Verein Arbeitsplatzkontrolle Ostschweiz

c/o Paritätische Berufskommissionen
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
CH-9004 St. Gallen

Telefon: +41 71 446 98 41
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Telefonzeiten:

Mo. – Do:
08.30 -12.00 / 13.30 -16.00